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Hier informiere  ich Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus der Gesetzgebung.

 

OLG Hamm: Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig nicht vor Fahrverbot

Ein plötzlich auftretender starker Harndrang infolge einer krankheitsbedingt schwachen Blase rechtfertigt bei einer dadurch verursachten Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel kein Absehen von einem Fahrverbot. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10.10.2017 entschieden.

In der Verhandlung der Bußgeldsache vor dem Amtsgericht sagte der Betroffene, er verfüge nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Zu der Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, so dass er nur noch darauf geachtet habe, "rechts ran fahren" zu können, und deshalb versehentlich die Geschwindigkeit nicht beachtet habe.

Das AG bestätigte das angeordnete Fahrverbot. Der Betroffene habe keine Tatsachen vorgetragen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten. Der Betroffene legte gegen Urteil Rechtsbeschwerde ein.

Die Rechtsbeschwerde war - vorläufig - erfolgreich. Das OLG hat das angefochtene und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch gesundheitliche Probleme bedingt sei , könne einen Grund darstellen, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall, und kein "Freibrief" für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr.

Vielmehr müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Einschränkung grundsätzlich seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Häufiger auftretender dringender Harndrang kann Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit  erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er - wie er selbst angegeben habe - wegen quälenden Harndrang so "abgelenkt" gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.
OLG Hamm , Beschluss vom 10.10.2017 - 4 RBs 326/17


Anmerkung; Die Einlassung, man habe wegen starken Harndranges auf der Suche nach einer Anhaltemöglichkeit nicht auf die Geschwindigkeit geachtet, kann also durchaus zu einem Eigentor werden.

 

 

 

 

 

Auch „Wegdrücken“ ist ein Verstoß gegen das Handy-Verbot

 

 

Auch wenn ein Autofahrer während der Fahrt mit dem Handy gar nicht telefoniert, sondern das Gerät nur in die Hand nimmt, um einen ankommenden Anruf wegzudrücken, liegt ein Verstoß gegen das Handy-Verbot vor.

 

Der betroffene Autofahrer hatte sich hier dahingehend eingelassen, er habe ja gar nicht telefoniert, sondern nur einen ankommenden Anruf „weggedrückt“, dies sei mehr oder weniger reflexartig geschehen, nur dazu habe er das Handy aufgenommen.

 

Damit kam er dann beim Oberlandesgericht Köln nicht weiter.

 

Er wurde hier im Ergebnis zu einer Geldbuße verurteilt, verbunden war damit dann die Eintragung eines Punktes im Flensburger Verkehrszentralregister.

 

Im Ergebnis muss man also nicht einmal telefonieren, sondern jede Benutzung des Mobiltelefons ist untersagt, wenn dafür das Gerät aufgenommen oder gehalten wird.

 

So steht es auch ausdrücklich im Gesetz.

 

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

 

Wichtig ist also, dass das Gerät während der Fahrt oder bei laufendem Motor nicht in die Hand genommen werden darf.

 

Es geht also nicht nur um die Frage, dass das Handy sprichwörtlich „am Ohr gehalten“ wird, entscheidend ist nur das Halten.

 

Dies gilt natürlich auch für alle anderen Funktionen wie das Anwählen, das Versenden von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet.

 

Der Tatbestand ist jedes Mal erfüllt.

 

Insoweit bleibt bei derzeitiger Rechtslage nur anzuraten, das Handy in einem speziellen Halter zu befestigen, und auf keinen Fall während der Fahrt oder bei laufendem Motor aus diesem Halter herauszunehmen.

 

Über die Frage, ob dies im Ergebnis sinnvoller ist, lässt sich trefflich streiten, jedenfalls wäre eine solche Handhabung nach derzeitiger Rechtslage zulässig.

 

(OLG Köln, AZ III-1 RBs 39/10)

Überprüfungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers.

 

Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug bei Hereinnahme und vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung auf Unfallschäden unterziehen.

Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Teilen nachlackiert, so ist dies für einen Händler ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.

Er muss dann den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen.

Verschweigt er diese Umstände, kann eine arglistige Täuschung vorliegen.

Der Kunde hätte dann einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

 

In diesem Fall hatte ein Autohändler einen unfachmännisch reparierten Wagen angenommen und später weiterveräußert.

Im Kaufvertrag war unter anderem angegeben:
„ Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer : keine“

Später stellte sich heraus, dass der Wagen einen Unfall hatte.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe berechtigt dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag, der Händler als Profi muss das Fahrzeug vor der Weiterveräußerung untersuchen.

Stellt er dabei fest, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, oder hätte er dies feststellen können, so muss er auch seinen Kunden, an den er den Wagen weiterverkauft, darüber informieren.

Tut er dies nicht, begeht er unter Umständen eine arglistige Täuschung.

(OLG Karlsruhe, 25.10.2010, DAR 2011, 257)

 

Sachverständigenkosten sind auch nur nach einer Quote zu zahlen

 

Für den Fall, dass den Geschädigten an einem Unfall eine Mithaftung trifft, bekommt er nicht den vollen Schadensersatz, entsprechend einer Quote werden die Beträge abgezogen.


Streitig ist derzeit zwischen mehreren Oberlandesgerichten die Frage, ob auch die Sachverständigengebühren nur nach dieser Quote erstattet werden.

 

Das OLG Rostock hat in diesem Jahr entschieden, dass die Sachverständigengebühren auch bei einer nur teilweisen Schadensersatzregulierung voll von der Versicherung zu ersetzen sind.

 

Dies sah das OLG Düsseldorf anders, danach werden auch die Sachverständigengebühren nur teilweise ersetzt, wenn eine Mithaftung des Geschädigten am Unfall vorliegt.

 

Diese Frage wird sicherlich in absehbarer Zeit zum Bundesgerichtshof gehen, es bleibt abzuwarten, wie der BGH dann entscheidet.

 

( OLG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2011, I-1 U 152/10 )

 

Auch bei 0,4 Promille kann die Kaskoversicherung den Schadenersatz um 50 % kürzen

 

In diesem Fall war der Kläger mit 0,4 Promille mit dem Auto unterwegs.

Er kam innerorts auf einer gut beleuchteten trockenen Straße von der Fahrbahn ab und fuhr gegen eine Straßenlaterne.

 

Die Vollkaskoversicherung zahlte lediglich 50 % der Schäden.

 

Dies wurde durch das zuständige Landgericht bestätigt.

 

Das Gericht führte aus, dass die Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit einem typischen alkoholbedingten Fahrfehler ( abkommen von der Fahrbahn ) ausreicht, einen schweren Sorgfaltsverstoß des Versicherungsnehmers ( Fahrers ) anzunehmen.

 

Dies führt dazu, dass zumindest nach dem Landgericht Flensburg die Kaskoversicherung die Leistungen tatsächlich um 50 % kürzen kann.

 

LG Flensburg, 24.08.2011; NJW Spezial 2011, 682

 

MERKE: Auch Fahren mit relativ geringer Alkoholkonzentration kann teuer werden.

Keine Kasko-Leistung bei falscher Schadensschilderung

 

Schildert der Versicherungsnehmer einen falschen Unfallhergang, so kann dies dazu führen, dass die Vollkaskoversicherung gar keinen Schadensersatz leisten muss.

 

Der Versicherungsnehmer hatte hier angegeben, die Motorhaube des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen, daher sei er von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Stein gefahren.

 

Später stellte sich heraus, dass diese Schilderung falsch war, dass Fahrzeug war nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit geschlossener Haube gegen ein Hindernis gefahren.

 

Folge war dann, dass die Vollkaskoversicherung gar nicht zahlen musste.

 

Hätte der Versicherungsnehmer das Detail mit der aufgesprungenen Motorhaube nicht erwähnt, hätten gute Chancen bestanden, dass die Versicherung den Unfallschaden bezahlen muss, so ging er leider leer aus.

 

LG Hamburg vom 05.08.2011; NJW Spezial 2011, 617