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Unfallsache

 

 

 

 

Ein Verkehrsunfall an sich ist schon ärgerlich genug, insbesondere wenn dieser unverschuldet ist.

 

Schlimmer wird dies dann noch durch den Ärger den man im Rahmen der Unfallregulierung bekommen kann.

 

Die gegnerische Versicherung meldet sich manchmal sehr schnell unmittelbar beim Geschädigten um diesem eine problemlose Regulierung anzukündigen.

 

Werkstätten bieten „Rundum-Sorglos-Pakete“, einschließlich des sofort gestellten Mietwagens, soll sich um alles gekümmert werden.

 

Im Nachhinein stellt sich dann allerdings oft heraus, daß eben nicht alle Beteiligten im Interesse des Geschädigten gehandelt haben: Schadenpositionen werden nicht erstattet, die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zieht sich dann plötzlich doch in die Länge, mit teilweise abenteuerlich anmutenden Argumenten werden Schadenspositionen gekürzt oder gar nicht reguliert, der Mietwagen wird von der Versicherung nicht voll bezahlt.

 

In dieser Situation ist es daher sicherlich angezeigt, auch bei einem zunächst einfach aussehenden Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einzuschalten, dies sollte dann auch von Anfang an geschehen.

 

Die Kosten des Rechtsanwaltes gehören im Übrigen eindeutig zum Schaden, im Fall eines komplett unverschuldeten Unfalles sind sie von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

 

Im Folgenden möchte ich Ihnen dann einige Informationen zu den wesentlichen Schadenspositionen geben:

 

 

Fahrzeugschaden

 

Beim Schaden am Fahrzeug unterscheidet man zwischen einem Totalschaden und einem Reparaturschaden.

 

Ein Totalschaden liegt entweder vor, wenn das Fahrzeug aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren ist, oder aber wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, hier spricht man dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

 

Im Falle der noch möglichen und wirtschaftlichen sinnvollen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf die erforderlichen Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges.

 

Der Fahrzeugschaden muß nicht unbedingt durch eine Rechnung nachgewiesen werden, es ist ausreichend, hier mittels eines Kostenvoranschlages, oder noch besser eines Sachverständigengutachtens die Kosten gegenüber der Versicherung nachzuweisen.

 

Der so erzielte Schadenersatz muß im Übrigen nicht eins zu eins für die Behebung der Schäden aufgewendet werden, wenn der Geschädigte eine günstigere Möglichkeit findet, ist dies absolut zulässig.

 

 

Totalschaden

 

Bei einem Totalschaden Ihres Fahrzeuges haben Sie einen Anspruch auf die Differenz zwischen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem Restwert.

 

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Wagen in der Sekunde vor dem Unfall hatte.

 

Der Restwert stellt den Wert dar, den das beschädigte Fahrzeug noch hat.

 

Diesen Unterschiedsbetrag muß die Versicherung bezahlen.

 

Die Höhe dieser Positionen können nur durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden, wobei der Sachverständige sämtliche Umstände zur Ermittlung des Zeitwertes berücksichtigt.

 

Vorsicht beim Restwert!

 

Es ist gut möglich, daß die gegnerische Versicherung ein konkretes Angebot zum Aufkauf des Fahrzeuges durch einen speziellen Restwerthändler abgibt.

 

Teilweise werden hier astronomische Summen für Unfallfahrzeuge geboten.

Nach der Rechtsprechung besteht die Gefahr, daß Sie auf dieses Angebot eingehen müssen. Tun Sie das nicht, wird die Versicherung mit diesem hohen Angebot, nicht mit dem von Ihrem Sachverständigen ermittelten Wert rechnen. Sie bekommen hier einen weitaus geringeren Schadensersatz.

 

Hier ist Vorsicht geboten, lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrem Anwalt zu dieser Frage beraten, bevor Sie das beschädigte Fahrzeug selbst weiterverkaufen oder in Zahlung geben.

 

Im Übrigen können Sie auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen reparieren und die Reparaturkosten abrechnen.

 

Voraussetzung ist zunächst, daß die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen und daß Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen.

 

Auch hier ist eine genaue Beratung und Planung erforderlich, um diese Positionen erfolgreich durchsetzen zu können.

 

Wenn Sie allerdings aufgrund Ihrer Fähigkeiten beim Handeln das kaputte Auto zu einem höheren Preis verkaufen, als Ihr Gutachter ermittelt hat: herzlichen Glückwunsch, diese Differenz dürfen Sie behalten, der Aufschlag geht die Versicherung nichts an!

 

 

Entsorgungskosten

 

Für den Fall, daß das Fahrzeug keinen Restwert mehr hat, bleibt wahrscheinlich nur noch die Möglichkeit, es zu verschrotten.

 

Hier entstehen dann Entsorgungskosten.

 

Diese sind dann ebenfalls von der Versicherung zu erstatten, sie werden üblicherweise durch den Sachverständigen festgestellt und im Gutachten aufgenommen.

 

 

Reparaturkosten

 

Die Kosten für die Reparatur können Sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt mit der Versicherung abrechnen.

 

Es ist hier keine Voraussetzung für die Zahlung durch die Versicherung, daß Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder aber den vom Sachverständigen ermittelten Betrag für die Reparatur ausgeben.

 

Wenn Sie selbst oder ein Bekannter es schaffen das Fahrzeug günstiger zu reparieren oder wenn Sie die Reparatur nicht vollständig durchführen wollen, so bleibt das Ihre Sache.

 

Den ersparten Differenzbetrag dürfen Sie behalten!

 

Im Ergebnis müssten Sie den Wagen auch gar nicht reparieren, wenn Sie weiter mit den Unfallschäden am Fahrzeug fahren wollen.

 

Natürlich können Sie Ihr Fahrzeug auch komplett in einer Werkstatt reparieren lassen, die Kosten für die Reparatur sind dann durch die Versicherung zu übernehmen, sie müssten hier allerdings durch eine Rechnung nachgewiesen werden.

 

 

Mehrwertsteuer

 

Nach einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren wird die Mehrwertsteuer nur noch ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, also ausgegeben wurde.

 

Wird nur nach Gutachten abgerechnet, muß die Mehrwertsteuer nicht ersetzt werden.

 

Der Anfall muß durch entsprechende Rechnungen / Quittungen mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer nachgewiesen werden.

 

 

Sachverständigengebühren

 

Selbstverständlich gehören die Kosten des Sachverständigen auch zum ersatzfähigen Schaden.

 

Die Versicherung ist verpflichtet, diese zu begleichen.

 

Im Normalfall unterschreiben Sie als Geschädigter beim Sachverständigen eine sogenannte „Abtretungs-erklärung“.

 

Damit treten Sie ihm die Gebührenforderung, die Sie als Auftraggeber eigentlich begleichen müssten, ab.

 

Ihr Rechtsanwalt wird diese Gebührenforderung als Schadensersatz mit geltend machen und aufgrund der Abtretungserklärung dann die Rechnung des Sachverständigen ausgleichen.

 

Im Normalfall haben Sie damit also nichts zu tun.

 

Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn Sie aufgrund einer Mithaftungsquote nicht den vollen Schadensersatz von der Versicherung bekommen.

 

Es kann dann sein, daß die Versicherung auch nur eine Quote der Sachverständigengebühren ersetzt.

Aktuell gibt es eine Tendenz in der Rechtsprechung, daß allerdings die Sachverständigengebühren auf jeden Fall voll zu begleich sind, genaue Auskünfte erteilt Ihnen hier Ihr Rechtsanwalt, da hier vieles vom Einzelfall abhängt. Entscheidend ist eventuell auch, in welchem Gerichtsbezirk der Unfall geschehen ist, da sich die Oberlandesgerichte hier derzeit noch nicht ganz einig sind.

 

Wenn nur ein geringer Schaden vorliegt, ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen Vorsicht geboten.

 

In einen solchen Fall, bei einem Bagatell-Schaden, besteht die Gefahr, daß die Versicherung sich auf den Standpunkt stellt, daß hier ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.

 

Die Grenze für einen Bagatell-Schaden liegt bei ca. 600,00 bis 1.000,00 € Reparaturkosten.

 

Ein seriöser Sachverständiger wird Sie darauf hinweisen, daß die Kosten nicht übernommen würden, wenn er bei Beginn der Begutachtung feststellt, daß es sich nur um einen Bagatell-Schaden handelt.

 

 

Mietwagen

 

Für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeuges oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges haben Sie auch einen Anspruch auf einen Mietwagen.

 

Hier ist allerdings äußerste Vorsicht geboten, da die Gefahr besteht, daß Sie sehr schnell draufzahlen, wenn Sie einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen müssen.

 

Zunächst müssten Sie nach der Rechtsprechung drei Angebote von Mietwagenunternehmen einholen. Dies muß nachgewiesen werden.

 

Sie müssen dann das günstigste Angebot annehmen, zu empfehlen ist auch, einen Wagen zu mieten, der eine Klasse niedriger eingestuft ist, als Ihr Fahrzeug.

 

Ansonsten besteht die Gefahr, daß die Versicherung hier erhebliche Abzüge vornimmt.

 

Vorsicht ist insbesondere beim sogenannten „Unfallersatztarif“ geboten.

 

Ein Mietwagenunternehmen kann hier sogenannte „Vorhaltekosten“ auf den Mieter umlegen. Die Vermieter argumentieren, daß sie immer Auto auf Vorrat halten müssen, für den Fall, daß jemand nach einem Unfall sehr schnell ein Ersatzfahrzeug benötigt und dies nicht eine Woche vorher reservieren kann.

 

Dies ist gegenüber dem Kunden (Mieter) zulässig.

 

Allerdings ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht verpflichtet, den Unfallersatztarif zu ersetzen.

 

Ersetzt wird immer nur der Normaltarif.

 

Insoweit ist zu empfehlen, den Autovermieter darauf anzusprechen und auf einem Normaltarif zu bestehen.

 

Der Unfallersatztarif liegt teilweise ca. 40 % über dem Normaltarif, hier können Sie sehr schnell auf Kosten in Höhe von einigen hundert Euro sitzen bleiben, weil Sie nicht zu erstatten sind.

 

Auch wenn Sie alles beachtet haben, werden die Mietwagenkosten nicht voll ersetzt.

 

Abgezogen werden auf jeden Fall sogenannte „ersparte Eigenaufwendungen“. Diese entstehen nach der Rechtsprechung, da Ihr eigenes Fahrzeug während der Mietzeit nicht läuft und somit auch keinem Verschleiß unterliegt.

 

Sie liegen bei ca. 5 bis 10 % des Mietpreises.

 

Auch die Dauer der Anmietung eines Fahrzeuges ist beschränkt.

 

Der Gutachter wird die Reparaturdauer schätzen, diese liegt meistens bei 2 bis 5 Arbeitstagen. Gleiches gilt für die Wiederbeschaffungsdauer, hier sind üblicherweise 10 bis 12 Werktage im Gutachten festgehalten.

 

Hinzuzurechnen ist die Zeit bis zum Erhalt des Gutachtens, wenn Sie hier zügig nach dem Unfall den Gutachter beauftragt haben.

 

Reparieren Sie das Fahrzeug erst später oder kaufen sich ein Ersatzfahrzeug erst wenn die Versicherung reguliert (dies kann mehrere Wochen dauern) wird der Mietwagen für diese Zeit nicht ersetzt.

 

Auch hier ist also Vorsicht und schnelles Handeln geboten.

 

Die Mietwagenkosten werden im Übrigen erst gezahlt, wenn Sie die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges oder den Kauf eines Ersatzfahrzeuges, zum Beispiel durch die Kopie des Fahrzeugscheines des neuen Wagens, nachgewiesen haben.

Erst dann ist dieser Betrag fällig und zu zahlen.

 

Hier sind im Laufe des Verfahrens viele Einzelfragen zu klären, die Sie notfalls am besten mit Ihrem Rechtsanwalt abklären.

 

Wegen der erheblichen Probleme mit den Mietwagenkosten, wäre es zu empfehlen, die Zeit gegebenenfalls zu überbrücken und dann den sogenannten „Nutzungsausfall“ zu beanspruchen.

 

 

Nutzungsausfall

 

Wenn Sie es vermeiden können, sich einen Mietwagen zu nehmen und die Reparaturdauer mit dem Auto von Vater, Mutter, Onkel, Tante, Freund oder Freundin überbrücken, können Sie nach der Reparatur Ihres Wagens oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Nutzungsausfall von der Versicherung beanspruchen.

 

Es ist hier eine reine Entschädigung dafür, daß Sie auf die Anmietung eines Mietwagens verzichtet haben.

 

Der Nutzungsausfall wird pro Tag der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungszeit gezahlt, die Höhe ist vom Fahrzeugtyp abhängig, er liegt zwischen ca. 30,00 bis 120,00 € pro Tag.

 

Voraussetzung für die Zahlung durch die Versicherung ist, daß das Auto entweder repariert ist oder aber das ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

 

Die Reparatur des Fahrzeuges kann man durch aktuelle Lichtbilder nachweisen, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist am einfachsten durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des neuen Fahrzeuges zu beweisen.

 

 

Standkosten

 

Können Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzen, und steht dieser noch beim Abschleppdienst oder auf einem Werkstattgelände, so fallen hierfür Standkosten an.

 

Diese müssen ebenfalls durch die Versicherung getragen werden.

 

Auch hier ist Vorsicht geboten, diese werden nicht bis zum Abschluss der Angelegenheit (Zahlung durch die Versicherung) getragen.

 

Aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich Wiederbeschaffungsdauer und Reparaturdauer.

 

Die Rechtsprechung mutet Ihnen dann auch zu, die Sache innerhalb dieses Zeitraumes zu erledigen, so daß Standkosten nur für diese Zeit zu zahlen sind.

 

In einigen wenigen Einzelfällen können Standkosten allerdings auch für einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden, dies hängt allerdings hauptsächlich vom Regulierungsverhalten der Versicherung ab.

 

 

Zulassungskosten

 

Wenn Ihr Fahrzeug bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat, müssen Sie ein neues Fahrzeug kaufen.

 

Die Zulassungskosten (Ab- und Anmeldegebühren beim Straßenverkehrsamt und die Kosten für die neuen Kfz-Kennzeichen) sind ebenfalls Bestandteil des Schadensersatzes und von der Versicherung zu ersetzen.

 

Gegen Vorlage der Quittungen erfolgt hier im Regelfall die Zahlung.

 

 

Nebenkostenpauschale

 

Auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind, haben Sie natürlich noch einigen Aufwand bei der Behebung der Unfallschäden.

Es entstehen Kosten für Telefon, Fahrten zur Werkstatt und zum Anwalt, gegebenenfalls auch Portokosten.

 

Diese werden nicht einzeln abgerechnet, sondern mit einer Pauschale abgegolten.

 

Diese liegt zum Beispiel im Bereich des Amtsgerichtes Dinslaken bei 25,00 €, manche Versicherungen zahlen allerdings auch nur einen Betrag von bis zu 20,00 €.

 

 

 

 

 

Personenschäden

 

Werden der Fahrer oder die Insassen eines Fahrzeuges bei dem Unfall verletzt, haben Sie selbstverständlich auch dafür einen Anspruch auf Schadensersatz, hier handelt es sich hauptsächlich um die folgenden Positionen:

 

 

Heilbehandlungskosten

 

 

Sämtliche Kosten, die mit der unfallbedingten Behandlung zu tun haben, müssen von der Versicherung ersetzt werden, sofern sie nicht von Ihrer Krankenversicherung übernommen werden.

 

Zu denken ist hier an Rezeptkosten oder sonstige Eigenanteile an den Behandlungskosten.

 

Sind Ihnen hier Ausgaben entstanden, werden diese nach Vorlage der entsprechenden Quittung durch die Versicherung ersetzt.

 

 

Verdienstausfall

 

Wenn Sie aufgrund der unfallbedingten Verletzungen krankgeschrieben sind, kann Ihnen ein Verdienstausfall entstehen.

 

Bei Angestellten und Arbeitern wird dies natürlich selten der Fall sein, da hier zunächst die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber greift.

 

Nur am Rande bemerkt, dieser hat natürlich ebenfalls einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen der Lohnfortzahlung gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung.

 

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert, können auch abhängig Beschäftigte hier einen Verdienstausfall erleiden, welcher als Schaden zu ersetzen ist.

 

Anders sieht es aus bei Selbstständigen:

 

Bei diesen fallen sehr oft Einnahmen weg, wenn die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

 

Die Berechnung ist durchaus kompliziert, hier sollte man sich sicherlich der Hilfe seines Steuerberaters bedienen.

 

 

Entgangene Bonuszahlungen

 

Bei privaten Versicherungen gibt es die Möglichkeit am Ende eines Jahres Versicherungsbeiträge zurück zu bekommen, wenn man nicht erkrankt war und somit keine Behandlungskosten entstanden sind.

 

Diese Erstattung entfällt natürlich, wenn man wegen unfallbedingter Verletzungen zu einem Arzt oder gar ins Krankenhaus mußte.

 

War man in diesem Jahr lediglich aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in Behandlung, so besteht die Möglichkeit, hier den verlorenen Bonus von der gegnerischen Versicherung zu erlangen.

 

Erforderlich ist allerdings eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Bonus und den Schaden bei den Versicherungsbeiträgen.

 

 

Schmerzensgeld

 

Eine weitere wesentliche Position beim Personenschaden macht das Schmerzensgeld aus.

 

Sollten Sie also bei einem Unfall verletzt worden seien, empfiehlt es sich dringend, einen Arzt aufzusuchen.

 

Dies gilt natürlich zunächst einmal um die Verletzungsfolgen behandeln zu lassen.

 

Zudem wird der Arzt die Behandlung dokumentieren und somit auch den Beweis für die erlittenen Verletzungen erbringen.

 

Mittels einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wird Ihr Anwalt dann über die Versicherung des Unfallgegners einen Arztbericht über die Verletzungen einholen.

Dieser ist Voraussetzung für die Bezifferung des Schmerzensgeldes.

 

Schmerzensgeld wird hier in Deutschland leider nicht in so astronomischen Höhen gezahlt, wie dies zum Beispiel in Amerika der Fall ist.

 

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, welche dann nach dem ärztlichen Bericht festgestellt und bewertet werden können und müssen.

 

Es ist nicht erforderlich, daß Sie einen Krankenschein nehmen. Ihr Arzt wird auch so die Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellen und attestieren. Diese Angaben reichen grundsätzlich aus, um die Höhe des Schmerzensgeldes auszurechnen.

 

Ihr Anwalt verfügt über eine umfangreiche Sammlung von Gerichtsurteilen an denen sich die Schmerzensgeldbeträge der Höhe nach festmachen lassen.

 

Grob geschätzt kann gesagt werden, daß pro Woche Arbeitsunfähigkeit ein Betrag von ca. 250,-- € zu erwarten ist.

 

 

Haushaltsführungsschaden

 

Eine sehr oft vergessene Position bildet der Schadensersatz beim verletzungsbedingten Ausfall der Person, die den Haushalt führt, sei es die Hausfrau oder aber der Hausmann.

Auch hierfür gibt es Schadensersatz, ohne das tatsächlich Kosten entstanden seien müssen, der Haushaltsführungsschaden wird auf Basis einer fiktiven Abrechnung ersetzt.

 

Basis für die Bezifferung dieses Schadens ist wiederrum der Arztbericht.

 

Die Berechnung ist durchaus kompliziert, hier sind eine Vielzahl von Kenntnissen und Tabellenwerken erforderlich.

 

Allerdings handelt es sich hier um eine Position bei der der Schadensersatz durchaus um einige hundert Euro erhöht werden kann, hierauf sollte natürlich nicht verzichtet werden.

 

 

Zusammenfassung

 

Ich habe hier bisher lediglich die größten und interessantesten Schadenspositionen darstellen können.

 

Weitere Ausführungen würden sicherlich den Rahmen sprengen.

 

Es gibt noch viele weitere Situationen, die zu weiteren Schadensersatzansprüchen führen können.

 

Zu erwähnen sei zum Beispiel das Benzin im Tank des zerstörten Fahrzeuges, Besuchskosten von Angehörigen im Krankenhaus, Kosten für orthopädische Hilfsmittel usw. usw. sind als Schadensersatz denkbar.

 

Wenn Sie glauben, hier Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, fragen Sie Ihren Anwalt.

 

Aufgrund der Vielzahl von Entscheidungen zu einer Vielzahl von möglichen Schadenspositionen wird es immer schwerer, diese ohne Hilfe vollständig gegenüber der Versicherung des Unfallgegners durchzusetzen.

 

Aus diesem Grunde dürfte insgesamt anwaltliche Hilfe bei der Regulierung jedes Verkehrsunfalles erforderlich sein.

 

 

Mit diesen Informationen kann ich Ihnen natürlich nur eine erste kleine Hilfe bei der Regulierung des Unfallschadens geben. Natürlich gibt es noch viele Einzelfragen, sprechen Sie mich einfach an!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

© Rechtsanwalt Michael Mittler 2012